Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung
Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge. Lieferungen und sonstige Leistungen,
einschließlich Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen Zustimmung des
Verkäufers abgeändert oder abgeschlossen werden. Entgegenstehende Abreden sind nur gültig,
wenn sie vom Verkäufer bestätigt werden. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers
verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.
Sie verpflichten uns nur, wenn wir uns im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich mit ihnen
einverstanden erklären. Sie gelten auch dann nur insoweit, als diese unseren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht widersprechen. Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so haben die übrigen Klauseln volle Wirksamkeit.
§ 2 Angebot und Abschluss
1. Angebote sind stets freibleibend, soweit der Verkäufer nicht ausdrücklich eine schriftliche
Bindungserklärung abgegeben hat. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst
durch schriftliche Bestätigung oder Lieferung des Verkäufers verbindlich. Soweit
Verkaufsangestellte oder Handelsvertreter mündlich Nebenabreden treffen oder Zusicherungen
abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der
schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
2. Beschreibungen, Zeichnungen oder Abbildungen der von uns angebotenen Waren, sowie
Preislisten, Drucksachen, Kataloge oder eigene Datenträger sind nach bestem Wissen angefertigt.
Die darin gemachten Angaben sind nicht verbindlich, es sei denn, bestimmte Eigenschaften werden
schriftlich ausdrücklich als verbindlich zugesichert. Wir erheben hierfür das Urheberrecht und
das Recht am Eigentum. Weitergabe sowie Vervielfältigung dieser Unterlagen sind nicht gestattet,
soweit nicht ausdrücklich schriftlich zugestanden. Zuwiderhandlungen verpflichten zu
Schadenersatz. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers
werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, so hat uns der Besteller gegenüber sämtlichen
Ansprüchen des Schutzrechtsinhabers freizustellen. Der Besteller ist verpflichtet, uns für
etwaige Prozesskosten auf Verlangen einen angemessenen Vorschuss zu zahlen.
3. Die von uns genannten Preise gelten in der auf der Rechnung ausgewiesenen Währung.
Sie gelten ab Lager zzgl. MWSt. in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Unseren Preisen
liegen die gegenwärtigen Kalkulationsfaktoren zugrunde. Sollten aus Gründen, die wir
nicht zu vertreten haben, Änderungen der Kosten für z.B. Löhne, Werkstoffe,
Wechselkursschwankungen und oder Energie etc. eintreten, so sind wir berechtigt, den Preis
entsprechend zu ändern. Mit der Bekanntgabe von Preisänderungen verlieren alle vorhergenannten
Preise ihre Gültigkeit. Verpackung und Transportkosten werden gesondert berechnet.
4. Die Mindestauftragshöhe je erteiltem Auftrag beträgt EUR 500,- netto Warenwert.
Mustersendungen sind selbstverständlich davon ausgenommen. Bei Aufträgen mit einem Wert unter
EUR 500,- berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von EUR 20,-.
§ 3 Lieferung & Gefahrenübergang
1. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich
und schriftlich bestätig werden. Die Lieferfrist beginnt nicht vor Klarstellung aller
Ausführungseinzelheiten. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist der
Liefertermin erneut zu vereinbaren. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen
Ereignissen, wie Energie- und Rohstoffmangel, Streik oder Aussperrung, Verspätung oder
Ausbleiben von Zulieferungen, tritt Lieferverzug nicht ein. Der Käufer hat in diesem Fall
Recht zum Rücktritt, wenn der Liefertermin um mehr als zwei Monate überschritten wird.
2. Der Käufer kann von dem Verkäufer einen Verzugsschaden nur dann verlangen, wenn dem
Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt bzw. eine Nachfrist nicht
eingehalten wurde. Der Verkäufer ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jedweder Art sind
ausgeschlossen.
3. Konstruktions-, Form- oder Farbänderungen bleiben während der Lieferzeit vorbehalten,
soweit der Kaufgegenstand in seiner Funktion nicht geändert wird und die Änderung für den
Käufer zumutbar ist. Änderungen zum Zwecke des technischen Fortschritts sind jederzeit
möglich und bedürfen keiner Vorankündigung.
4. Soweit nicht schriftlich und ausdrücklich von uns bestätigt, erfolgen alle Lieferungen
ausschließlich ab Lager Lüdenscheid zzgl. Frachtkosten.
5. Der Gefahrenübergang auf den Kunden erfolgt mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer
oder sonstige Transportunternehmen.
§ 4 Mängelrüge
1. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung müssen innerhalb von 8
Arbeitstagen ab Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich erhoben werden.
2. Offensichtliche Mängel können nur innerhalb von 14 Tagen schriftlich geltend gemacht werden.
Bei Auftreten von Mängel ist die Be- und Verarbeitung sofort einzustellen. Für die
Fristberechnung ist der Zeitpunkt der Anlieferung am Bestimmungsort und der Tag des Eingangs
des Rügeschreibens maßgebend.
3. Bei nicht rechtzeitiger schriftlicher Mitteilung erlöschen alle Ansprüche auf Gewährleistung.
4. Mängelansprüche verjähren spätestens in 6 Monaten nach Gefahrübergang, alle übrigen Ansprüche
spätestens in einem Jahr, soweit nicht gesetzlich kürzere Verjährungsfristen vorgesehen sind.
5. Da der Kaufgegenstand in der Regel ein komplexes technisches Produkt darstellt, wird sämtliches
Wissen darüber beim Käufer vorausgesetzt. Inkompatibilitäten zu bereits verwendeten ähnlichen
Bauteilen und Geräten anderer Hersteller sind deshalb kein Grund für Mängelrügen. Über das vom
Hersteller zur Verfügung gestellte Datenblatt hinaus sind wir nicht verpflichtet, irgendwelche
Informationen über den Kaufgegenstand zur Verfügung zu stellen, auch wenn wir dies in
Ausnahmefällen bei früheren Kaufverträgen bereits getan haben sollten.
§ 5 Gewährleistung
1. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung oder
Ersatzlieferung.
2. Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den
Mangel zu beheben, so steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des
Vertrags (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
3. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen und
Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
4. Die Einhaltung von Bau- und Sicherheitsvorschriften aller Art (VDE, CE, TÜV,
Berufsgenossenschaft usw.) unterliegen dem Käufer.
§ 6 Zahlungsbedingungen
1. Alle Zahlungen haben, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, sofort bei
Erhalt der Lieferung, ohne jeglichen Abzug zu erfolgen. Wir behalten uns vor, nach unserem
Ermessen die Auslieferung per Nachnahme vorzunehmen oder Vorauszahlungen zu verlangen. Wird
Lieferung auf offene Rechnung (Ziel) gewünscht, ist es erforderlich, dass wir Gelegenheit zur
Kreditprüfung erhalten. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder
Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit in Frage zu stellen, so
werden alle Forderungen sofort fällig.
2. Für die Berechnung von Verzugszinsen vom Fälligkeitsdatum der Rechnung an berechnet sind
die gesetzlichen Bestimmungen maßgebend. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden
Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3. Der Verkäufer ist zur Annahme von Wechseln und Schecks nicht verpflichtet. Der Verkäufer
nimmt nur bei Gutschriften von Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung
des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.
4. Der Verkäufer ist berechtigt, seine Ansprüche aus unserer Geschäftsbeziehung an Dritte und
insbesondere an eine Factoringgesellschaft abzutreten.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Das Eigentum geht auf den Käufer erst über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus
der Geschäftsverbindung getilgt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte,
vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das
vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung. Falls Wechsel oder Schecks in
Zahlung gegeben worden sind, gilt erst die Einlösung als Tilgung. Kommt der Käufer in
Zahlungsverzug oder kommt er sonst seine Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht
nach, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer heraus verlangen. In der Zurücknahme
sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt, sofern nicht das
Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn diese der
Verkäufer ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter
hat der Käufer den Verkäufer durch Übersendung eines Pfändungsprotokolls schriftlich zu
benachrichtigen.
2. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern,
unter der Voraussetzung, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Verkäufer
übergehen. Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen
Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte
erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Verarbeitung weiter
verkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung
ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer die Forderungen nicht einzuziehen, solange
der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann
verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die dem Verkäufer
nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe
des zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
3. Sicherheiten, die die zu sichernde Forderung in Höhe von 20% übersteigen, geben wir frei.
§ 8 Rücklieferungen
1. Es gelten unsere allgemeinen Rücklieferungsbedingungen. Alle Rücklieferungen, die nach der
Zustimmung durch uns vorgenommen werden, reisen auf Gefahr und Kosten des Absenders. Die
Sendungen müssen uns frei von allen Transport- und Transportversicherungskosten sowie
sonstigen eventuellen Nebenkosten erreichen. Rücksendungen, deren Zustellung unfrei oder
sogar per Nachnahme erfolgt, werden nicht angenommen. Ware, welche ungerechtfertigt
zurückgesandt wird, wird wieder zurückgestellt und mit einer Bearbeitungsgebühr von EUR 25,--
berechnet.
2. Unterziehen wir Ware, welche als defekt bei uns reklamiert wird, einer technischen Prüfung,
und bestätigt die technische Prüfung die volle Funktionsfähigkeit der Ware, so berechnen wir
die technische Prüfung anteilig mit derzeit EUR 50,- pro Technikarbeitsstunde und sind zudem
berechtigt dem Käufer die Kosten für die Rücksendung der einwandfreie Ware in Rechnung zu
stellen.
§ 9 Allgemeine Haftungsbegrenzung
Schadenersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzungen
vertraglicher Nebenpflichten, und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn,
sie beruhen auf Vorsatz, groben Verschulden durch den Verkäufer oder einem seiner
Erfüllungsgehilfen. Diese Ansprüche verjähren ein halbes Jahr nach Empfang der Ware durch
den Käufer, wenn der Schaden für den Käufer alsbald erkennbar ist.
§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lüdenscheid.
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